Wohngeldanträge, Verdienstbescheinigung

Sie verfügen über ein geringes Einkommen? Um die Belastung durch die Miete zu senken und ein angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu sichern, gewährt der Staat in bestimmten Fällen Wohngeld.

Wohngeld kann einerseits als Mietzuschuss für Mieter bzw. Untermieter eines Zimmers oder einer Wohnung, andererseits als Lastenzuschuss für Eigentümer, die ihre Eigentumswohnung oder ihr eigenes Haus selbst bewohnen, bewilligt werden.

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie Wohngeld erhalten, erfolgt anhand einer Wohngeldtabelle und ist abhängig von:

  • der Zahl aller zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe ihres monatlichen Familieneinkommens
  • der Höhe ihrer zuschussfähigen Miete oder Belastung.

Auf die Gewährung von Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Daher sollten sie sich in jedem Fall bei ihrer zuständigen Wohngeldstelle informieren, ob sie die Voraussetzungen zur Zahlung von Wohngeld erfüllen und dann einen entsprechenden Antrag stellen. Sofern sie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge sind, erhalten sie das "pauschalierte Wohngeld" ohne besondere Beantragung von der Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgestelle.

Die Zahlung von Wohngeld erfolgt grundsätzlich erst ab Beginn des Monats, in dem Ihr Antrag eingegangen ist.

Wir leiten ihren Antrag an die zuständige Wohngeldstelle beim Landratsamt weiter.

Zuständiges Amt

Anschrift

Rathaus Dornstetten
Marktplatz 1 + 2
72280 Dornstetten
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Telefon: 07443 9620-47
Fax: 07443 9620-96

Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes

Montag - Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 13.00 Uhr

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