Wechsel der Hauptwohnung

Da sie als Einwohner/in eine oder auch mehrere Wohnungen im Bundesgebiet bewohnen können, unterscheidet das Melderecht die unten erläutertern Wohnungsarten.
Die Meldebehörde entscheidet entsprechend dem Bundesmeldegesetz, welcher Wohnungsstatus in das Melderegister einzutragen ist. Sind sie mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, besteht ein Berichtigungsanspruch, wenn sie der Meinung sind, dass die gesetzlichen Regelungen falsch angewandt wurden.

Alleinige Wohnung
Dieser Wohnungsstatus trifft dann zu, wenn sie nur eine Wohnung innerhalb Deutschlands bewohnen.

Hauptwohnung
Bewohnen sie in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, wird die Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, die sie zeitlich überwiegend benutzen. Alle weiteren Wohnungen erhalten den Status einer Nebenwohnung. Bei der Bestimmung der Hauptwohnung wird wie folgt unterschieden:

  • Für verheiratete Einwohner/innen, die nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, gilt die innerhalb eines Jahres zeitlich überwiegend benutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnung.
  • Für Minderjährige gilt als Hauptwohnung bei den Erziehungsberechtigten.
  • Für Alleinstehende oder von ihrer Familie dauernd getrennt Lebende ist die Wohnung am Ort, wo sie einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen die Hauptwohnung, sofern sie sich zeitlich überwiegend dort aufhalten.
  • Für volljährige Behinderte, welche in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bleibt auf Antrag der Betroffenen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung der bisherigen Personensorgeberechtigten die Hauptwohnung.

In Fällen, in denen sich die überwiegend benutzte Wohnung nicht eindeutig bestimmen lässt oder nur geringe Unterschiede in den Benutzungszeiten gegeben sind, ist für die Bestimmung der Hauptwohnung ausschlaggebend, in welcher Gemeinde der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Nebenwohnung
Nebenwohnungen sind alle ihre weiteren Wohnungen innerhalb Deutschlands, die nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden.

Wohnung im Ausland
Haben sie eine oder mehrere Wohnungen im Ausland, so sind diese nicht meldepflichtig und werden bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich nicht beachtet.

Statuswechsel der Wohnung
Der Status einer Wohnung kann sich ändern, wenn:

  • sich ihre Benutzungsgewohnheiten der einzelnen Wohnungen dauerhaft ändern
  • sie eine bestimmte Altersgrenze überschreiten (z. B. Erreichung der Volljährigkeit)
  • sich ihr Personenstand ändert (z. B. durch Eheschließung).

Die Änderung der Hauptwohnung müssen sie der Meldebehörde ihrer neuen Hauptwohnung mitteilen.

Zuständiges Amt

Anschrift

Rathaus Dornstetten
Marktplatz 1 + 2
72280 Dornstetten
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Fax: 07443 9620-96

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