Grundsteuer
In der Bundesrepublik Deutschland sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, an die Kommunen Grundsteuer zu entrichten.
Zuständig für die Feststellung der Steuerpflicht ist das Finanzamt Freudenstadt. Dort werden beim Erwerb eines Grundstücks der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid ausgefertigt. Die Stadt erhält vom Grundsteuermessbescheid ein Duplikat. Der darin ausgewiesene Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert.
Er beträgt bei uns für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B je 360 %.
Dieser Hebesatz wird alljährlich vom Gemeinderat festgelegt.
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