Erdaufschüttungen, -auffüllungen (Außenbereich)
Im Außenbereich sind Aufschüttungen über 200 Kubikmeter Umfang nach dem Naturschutzgesetz genehmigungspflichtig. In Schutzgebieten bedürfen Aufschüttungen jeder Größenordnung einer Genehmigung bzw. Befreiung nach der jeweiligen Verordnung.
Im Genehmigungsverfahren werden beteiligt:
- Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur
- Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Karlsruhe (Bereich Bodenschutz)
- Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Freudenstadt (Bereich Wasserrecht)
- Naturschutzbeauftragter
- Gemeinde (Einvernehmen nach §36 BauGB, Nachbaranhörung)
Aufschüttungen sind genehmigungsfähig, wenn:
- das Material unbelastet ist
- kein Eingriff in Natur und Landschaft hervorgerufen wird (deshalb Genehmigungen nur auf Ackerflächen)
- dadurch eine Bodenverbesserung erreicht wird, es sich also nicht nur um eine Beseitigungsmaßnahme handelt.
Eine Bodenverbesserung wird nur erreicht, wenn das Aufschüttungsmaterial von zumindest gleicher Güte wie der vorhandene Boden ist. Die Aufschütthöhe wird in der Regel auf 20 Zentimeter begrenzt, zugleich werden Rekultivierungsauflagen festgesetzt.
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