Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Stelle, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) erforderlich ist. In manchen Ländern wird eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt, welche nur aufgrund eines Ehefähigkeitszeugnisses eines deutschen Standesamts ausgestellt wird.
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 39 des Personenstandsgesetzes).
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