Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (früher: Gestattung/Schankgenehmigung)
Für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (z.B. bei Festen, Märkten, Veranstaltungen) muss nach dem Landesgaststättengesetz (LGastG) eine Anzeige bei der Gemeinde erfolgen, sofern alkoholische Getränke verkauft werden.
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
Bitte verwenden Sie hierfür das Formular "Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bzw. einer reisegastgewerblichen Tätigkeit aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 LGastG". Dieses finden Sie auf dieser Seite unter "Dokumente".
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