Sonn- und Feiertagsgesetz

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter der nachstehenden Tage entsprechen, sind verboten am:

  • Aschermittwoch von 0.00 – 24.00 Uhr
  • Gründonnerstag ab Sperrzeitbeginn durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24.00 Uhr
  • Allerheiligen von Sperrzeit bis Sperrzeit
  • Volkstrauertag von Sperrzeit bis Sperrzeit
  • Totensonntag von 0.00 – 24.00 Uhr
  • Heiliger Abend von 14.00 Uhr bis Sperrzeit

Für bestimmte Veranstaltungen sind an einigen der geschützten Tage Ausnahmegenehmigungen möglich. Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung, wir beraten sie gerne.

An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen generell vor 11.00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.

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Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter der nachstehenden Tage entsprechen, sind verboten am:

  • Aschermittwoch von 0.00 – 24.00 Uhr
  • Gründonnerstag ab Sperrzeitbeginn durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24.00 Uhr
  • Allerheiligen von Sperrzeit bis Sperrzeit
  • Volkstrauertag von Sperrzeit bis Sperrzeit
  • Totensonntag von 0.00 – 24.00 Uhr
  • Heiliger Abend von 14.00 Uhr bis Sperrzeit

Für bestimmte Veranstaltungen sind an einigen der geschützten Tage Ausnahmegenehmigungen möglich. Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung, wir beraten sie gerne.

An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen generell vor 11.00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.

Zuständiges Amt

Anschrift

Rathaus Dornstetten
Marktplatz 1 + 2
72280 Dornstetten
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Telefon: 07443 9620-42
Fax: 07443 9620-49

Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes

Montag - Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 13.00 Uhr