Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Informationen zur Möglichkeit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt

Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.

 

Bei verheirateten deutsch/deutschen Eltern, die einen Ehenamen führen, wird die deutsche Geburtsurkunde regelmäßig keinen anderen Inhalt haben als die ausländische Urkunde.

 

In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes oder die Abstammung nach den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar. In diesen Fällen sollte – sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind – die Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.

 

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag

  • der Eltern des Kindes,
  • des Kindes selbst,
  • des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
  • der Kinder des Kindes

 

beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn

  • das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

 

Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung eines Staatenlosen, heimatlosen Ausländers oder ausländischen Flüchtlings ist der Zeitpunkt des Antrags maßgebend.

 

Die Nachbeurkundung der Geburt von ausländischen Kindern ohne besonderen Status bei einem deutschen Standesamt ist nicht möglich!

Erläuterungen zur Geburtsanzeige:

Die Angaben über die verheirateten Kindeseltern bzw. die Kindesmutter und das Kind sind bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anzugeben.

Als Kindesvater ist der Mann einzutragen, der mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat. In letzterem Fall sind die Angaben des Kindesvaters auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung abzustellen.

Als Geburtszeit ist die Ortszeit anzugeben.

In vielen Fällen ist eine Namenserklärung erforderlich, damit das Kind im deutschen Rechtsbereich wirksam einen Geburtsnamen erhält.

Die Geburtsanzeige sollte nach Möglichkeit von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Eine Unterschrift beider Elternteile ist zwingend erforderlich, wenn beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind und eine Namenserklärung abgegeben wird.

Abgesehen von den grundsätzlich erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung einer Geburt, ist der Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt die ausländische Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit amtlicher deutscher Übersetzung, beizufügen.

Ggf. bedarf die Urkunde auch noch einer Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation.

Kann die Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden, sind sonstige Nachweise über die Geburt erforderlich (z.B. Krankenhausbescheinigung, Taufschein).

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