Finanzamt Freudenstadt informiert zur Grundsteuer-Reform
In der Pressemitteilung vom 02.02.2023 informiert das Finanzamt Freudenstadt wie folgt:
A. Abgabe der Feststellungserklärung
Alle Bürger wurden bereits ab Mai 2022 wegen Erklärungsabgabe des Grundvermögens angeschrieben. Die Abgabefrist ist – nach Verlängerung - am 31.01.2023 abgelaufen. Unzählige Grundstückseigentümer haben erst in den letzten Tagen versucht, telefonisch oder schriftlich das Finanzamt zu erreichen. Trotz schon lange erfolgter deutlicher Personalaufstockung konnten unzählige Telefonate leider nicht entgegengenommen werden. Um Verständnis wird gebeten. Die rund 20 Beschäftigten werden die eingehenden Schreiben nach Eingang bearbeiten.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
a) Erklärungen zur Grundsteuer B (Grundvermögen) können trotz Fristablauf noch abgegeben werden. ELSTER steht weiter zur Verfügung. Bis zur Erinnerung im 1. Quartal ist nicht mit negativen Folgen zu rechnen.
b) Von Anträgen auf Fristverlängerung sollte abgesehen werden. Besser ist es, die Erklärung vor Ergehen des Erinnerungsschreibens abzugeben.
c) Bei Fragen wird auf die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de und die dortigen am „häufigsten gestellten Fragen (FAQ)“ verwiesen. Bei Abgabe der Erklärung mit „ELSTER“ sind dort Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle zu finden.
d) Nur wenn diese Hilfen nicht weitergeholfen haben, sollte eine möglichst schriftliche Anfrage an das Finanzamt ergehen.
e) Für die Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftlicher Besitz) wurden im Januar die Aufforderungsschreiben versandt. Auch für einzelne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien), die als Betrieb bezeichnet sind, ist die Erklärung bis 31.03.2023 abzugeben.
B. Verfahrens-Erläuterungen
Das gesamte Verfahren ist – wie schon bisher - 3-stufig:
1) Durch das Finanzamt ergeht, nach Erklärungsabgabe, ein Bescheid über den Grundsteuerwert. (früher Einheitswert)
2) Ausgehend von diesem Wert ergeht gleichzeitig ein Grundsteuermessbescheid.
3) Die Gemeinde setzt dann später, ausgehend vom Grundsteuermessbescheid, durch
Anwendung eines Hebesatzes (%), die Grundsteuer fest.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Der neue Hebesatz wird voraussichtlich erst 2024 von den Gemeinden festgelegt.
Für die zeitliche Erhebung der Grundsteuer gilt:
Die Grundsteuer wird bis 31.12.2024 noch nach den alten, bisherigen Werten erhoben.
Die neuen Werte, welche wertmäßig zum 01.01.2022 festgestellt werden, gelten für die Bezahlung der Grundsteuer ab 01.01.2025 (Grundsteuerbescheid ergeht erst 2024/25).